Stellungnahme der Stadt Graz zur Raumordnungsgesetzes-Novelle
Unsere Kritikpunkte, vor allem die Beschränkung der Bodenversiegelung betreffend, wurden eingearbeitet“, zeigt sich Klubobmann Manfred Eber erfreut.
Heute wurde im Stadtsenat eine Stellungnahme zur Novelle des steirischen Raumordnungsgesetzes verabschiedet. Nachdem die Kritikpunkte, welche die KPÖ in der Gemeinderatssitzung im Mai dieses Jahres eingefordert hatte, sich in der Stellungnahme wiederfinden, gab es auch von der KPÖ Zustimmung.
Bodenversiegelung
„Es ist auf unseren Verhandlungserfolg zurückzuführen, dass eine Beschränkung der Bodenversiegelung vom Land eingefordert wird. Gemeinden sollen selbst eine Verordnung für den Versiegelungsgrad erlassen dürfen“, so Klubobmann Manfred Eber. Auch die Kritik, an den vom Land Steiermark erwogenen Änderungen bezüglich Einkaufszentren, beispielsweise, dass der Raumordnungsbeirat in manchen Fällen übergangen wird, findet Eber richtig.
Vergrößerung bestehender Wohngebäude im Freiland
Dass sich die Stadt Graz gegen Punkt 32 des Landesentwurfs ausspricht, ist Eber äußerst wichtig. Bislang konnten rechtskonform errichtete Wohngebäude im Freiland (bspw. Grazer Grüngürtel) ihre Wohnfläche verdoppeln, wobei der Bestand erhalten werden muss. Ein kleines 75m²-Haus konnte auf 150m² Wohnfläche ausgebaut werden. Das Land schlägt nun allerdings vor, dass zukünftig in jedem Fall auf bis zu 250m² ausgebaut werden kann. „Dies widerspricht klar den Raumordnungsgrundsätzen und befeuert nur die Zersiedlung“, kritisiert Eber den angedachten Landesentwurf.
Vorbehaltsfläche für Gemeindewohnungen
Auch, dass ein jahrelanges Anliegen der KPÖ aufgegriffen wurde ist erfreulich. „Die genauere Präzisierung des Vorbehaltszwecks „kommunaler Geschosswohnbau“, sprich Flächen für Gemeindewohnungen zu reservieren, ist sehr begrüßenswert“, so Stadträtin Elke Kahr abschließend.
Obergrenzen für Überschreitung der Bebauungsdichten notwendig
Zusätzlich weist Eber darauf hin, dass die derzeitige Regelung der grenzenlosen Überschreitung der Bebauungsdichte geändert gehört. „Wenn Infrastruktur, wie öffentlicher Verkehr, Schulen, Geschäfte etc., ausreichend vorhanden sind, kann die im Flächenwidmungsplan festgelegte Baudichte überschritten werden - aber ohne jegliche Begrenzung. Hier sollte unbedingt nachgeschärft werden und eine verbindliche Obergrenze eingeführt werden“, sagt Eber.
Veröffentlicht: 2. August 2019