Neues Gesetz: bei Kautionen verbessert sich die Lage
Insgesamt ist aber eine kritische Betrachtungsweise angebracht
Die Grazer Wohnungsstadträtin Elke Kahr betonte am Freitag in einer Stellungnahme zur Wohnrechtsgesetznovelle des Bundes, dass die Abschaffung der Vergebührung von Mietverträgen weiter auf sich warten lässt und es zu keinem Einfrieren der Mieten gekommen ist: „Die Forderung nach gesetzlichen Obergrenzen für alle Mieten und einem Belastungsstopp bei den Betriebskosten ist dringender denn je“.
Bei einer insgesamt kritischen Bewertung dieses Gesetzes sollte doch auf Erleichterungen bei Kautionen hingewiesen werden, welche die Stellung der MieterInnen verbessern.
Wird die Kaution nicht ohnehin in Form eines Sparbuches oder einer Bankgarantie hinterlegt, sondern in bar übergeben, so hat sie der Vermieter ab 1.4.2009 zwingend auf einem Sparbuch gewinnbringend anzulegen. Dies gilt nicht nur für künftige, sondern rückwirkend für alle in der Vergangenheit hinterlegten Kautionen.
Damit ist gesichert, dass sämtliche im gesamten Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes hinterlegten Kautionen auch verzinst werden; in der Vergangenheit mitnichten eine Selbstverständlichkeit. Außerdem bleiben die Kautionen im Falle einer Insolvenz des Vermieters unberührt.
Die zweite, in der täglichen Praxis wohl noch bedeutendere Verbesserung bringt die Möglichkeit, vom Vermieter ungerechtfertigt einbehaltene Kautionen ab 1. April 2009 im Außerstreitverfahren zurückfordern zu können.
Verweigerten in der Vergangenheit der Vermieter oder Immobilienbüros die Herausgabe der Kaution, so mussten die MieterInnen den kostenintensiven, streitigen Rechtsweg beschreiten, wenn sie mit der Einbehaltung nicht einverstanden waren. Das Verzichten auf die Kaution aus Angst der MieterInnen vor dem Kostenrisiko war und ist nicht selten durchaus Kalkül rückzahlungsunwilliger Vermieter, wie Erfahrungen beispielsweise beim Mieterschutzverband oder im Büro der Grazer Wohnungsstadträtin Elke Kahr zeigen.
Die Möglichkeit, ungerechtfertigt verweigerte Kautionen im kostengünstigeren Außerstreitverfahren geltend machen zu können, bedeutet für Grazer MieterInnen die Erstzuständigkeit der Schlichtungsstelle beim städtischen Wohnungsamt, deren Einschreiten kostenlos ist.
Leider gibt es nicht überall in der Steiermark solche Schlichtungsstellen. Dort kommt die im Jahr 2005 von der schwarzblauen Regierung eingeführte Kostenpflicht im Außerstreitverfahren schon von Anfang an zur Geltung.
Veröffentlicht: 20. März 2009